3G-Nachweis am Arbeitsplatz, Test, Homeoffice – was gilt?

Neue Regelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Anzahl der mit Corona infizierten Personen in Deutschland ist innerhalb der letzten Wochen rapide angestiegen und sorgt für neue Rekordzahlen im negativen Sinne. Erstmals wurde im landesweiten Durchschnitt die sogenannte 7-Tage-Inzidenz von 400 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten. 

Vor dem Hintergrund eines drohenden Zusammenbruchs des Gesundheitssystems haben die neue Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP sowie der Bundesrat ein weitreichendes Maßnahmenpaket beschlossen. Dieses trat am 24.11.2021 in Kraft und sieht auch beachtliche Änderungen im Betriebsablauf für Arbeitgeber vor.

3G-Nachweis – was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nun beachten?

Geimpft, genesen, getestet: 3G-Nachweis am Arbeitsplatz ist Pflicht

Sofern physische Kontakte im Betrieb nicht ausgeschlossen werden können, müssen Arbeitgeber und Beschäftigte bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Corona-Test mitführen.

Ein Antigen-Test darf bei Arbeitsaufnahme maximal 24 Stunden alt sein, bei PCR-Tests sind dies 48 Stunden. Ein Selbsttest zu Hause ist hingegen nicht ausreichend. Es kann aber vor Ort ein Selbsttest unter autorisierter Aufsicht erfolgen.

Wie wird der 3G-Nachweis kontrolliert?

Wenn der Arbeitgeber den Impf- oder Genesenennachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Nachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.  Die Mitarbeiter sind jedoch im Falle behördlicher Kontrollen verpflichtet, einen entsprechenden Impf- oder Genesenennachweis zu erbringen. Dies kann durch dauerhafte Hinterlegung beim Arbeitgeber sichergestellt werden. 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Einhaltung dieser Vorgaben durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und zu dokumentieren, soweit der Impf- oder Genesenennachweis nicht beim Arbeitgeber hinterlegt oder von ihm dokumentiert wurde. Die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter dürfen ausnahmsweise verarbeitet und gespeichert werden. Die Daten sind spätestens nach 6 Monaten zu löschen. Auch ist der Arbeitgeber gegenüber den zuständigen Behörden, insbesondere den Gesundheitsämtern, bei Bedarf zur Auskunft über die erfolgte Dokumentation verpflichtet

Was geschieht mit Beschäftigten, die sich weigern, einen 3G-Nachweis zu bringen?

Beschäftigten, die sich weigern einen entsprechenden 3G-Nachweis bei Arbeitsantritt vorzulegen, muss der Arbeitgeber den Zutritt zu den Betriebsräumen verweigern. Ansonsten verletzt er seine Kontrollpflicht.

Der Beschäftigte bietet dann seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an und der Arbeitgeber ist für diesen Zeitraum nicht zur Zahlung des Arbeitslohns verpflichtet. Weigert sich der Arbeitnehmer beharrlich, kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen daraus ziehen und eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall unter Umständen sogar die Kündigung aussprechen.

In jedem Fall drohen sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Beschäftigten bei Verstößen gegen Kontroll- oder Mitführungspflichten Bußgelder bis maximal 25.000 Euro.

Haben Beschäftigte nun Anspruch auf Homeoffice?  

Nein, es besteht kein genereller Anspruch auf Homeoffice. Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet Homeoffice anzubieten, allerdings nur sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Da Arbeitsplätze im Homeoffice keine Arbeitsstätten im oben genannten Sinne darstellen, unterliegen Arbeitnehmer, die ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, keinen entsprechenden 3G-Nachweispflichten.

Haben Beschäftigte Anspruch auf Tests in den Räumen des Arbeitgebers?

Ungeimpfte oder nichtgenesene Personen sind nach der gesetzlichen Regelung verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass sie täglich einen entsprechenden Test bei Arbeitsantritt vorlegen können. Hierfür stehen weiterhin die kostenlosen Bürgertests zu Verfügung.

Der Arbeitgeber kann für diese Personen auch überwachte Tests vor Ort durch geschultes Personal anbieten und muss hierzu auch bisher Ungetesteten Zutritt gewähren. Diese Maßnahme ist für den Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtend.

Er muss aber weiterhin aus Gründen des betrieblichen Gesundheitsschutzes jedem Beschäftigten mindestens zwei Corona-Tests (PCR-Test oder professionell bzw. selbst angewendete Antigen-Schnelltests) pro Woche anbieten. Dies gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.

Muss der Arbeitgeber Beschäftigten in Quarantäne weiter Lohn bezahlen?

Bei Beschäftigten, die auf Grund eines positiven Testergebnisses oder weil sie als enge Kontaktperson gelten in Quarantäne müssen, kann der Arbeitgeber unterscheiden.

  • Für Geimpfte oder genesene Personen muss der Arbeitgeber grundsätzlich das Gehalt weiterbezahlen. Er kann sich das Geld für diesen Zeitraum dann vom Staat zurückerstatten lassen.
  • Ist der Beschäftigte weder geimpft noch genesen, ist der Arbeitgeber seit dem 01.11.2021 nicht mehr verpflichtet, im Quarantänezeitraum weiterhin Lohn zu bezahlen.

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Christian Seidel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft


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