Einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Corona: Die Behörden machen ernst!

Seit 16. März 2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht: Arbeitgeber müssen dem Gesundheitsamt alle Mitarbeiter*innen – auch alle externen Dienstleister im Unternehmen (!) – melden, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind, nicht genesen sind oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen.

Nun landen die ersten Fälle auf den Schreibtischen von Rechtsanwälten!

Landratsämter versenden Schreiben mit Beratungsangebot sowie zur Einleitung des Anhörungsverfahrens an Mitarbeiter*innen, die ihrem Arbeitgeber die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt hatten.

Was sind mögliche Konsequenzen? Auf was müssen Arbeitgeber achten?

Konsequenzen bei Verletzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

In den aktuell versendeten Schreiben informieren die Behörden – für den Fall, dass weiterhin keine Nachweise erbracht werden – über die nächsten Schritte, nämlich ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot, und drohen die mögliche Verhängung eines Bußgeldes bis zu einer Höhe von 2.500 € an.

Wie kann man die rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vermeiden? 

Für die betroffenen Einrichtungen ist es wichtig, den Spagat zwischen Meldepflicht, Bußgeldandrohung und dem Interesse an weiter geregeltem Betrieb mit den bisherigen Mitarbeiter*innen zu meistern.

Aus diesem Grund haben wir ein Beratungsangebot für Arbeitgeber entwickelt, das gegebenenfalls auch individuelle Sprechstunden für betroffene Mitarbeiter*innen enthält, in denen deren drängendsten Fragen geklärt und Lösungen entwickelt werden.

Mehr zu unserem Beratungsangebot und den Sprechstunden.

Welche Einrichtungen sind von der Impfpflicht betroffen? Wer ist externer Dienstleister?

In erster Linie sind von der Regelung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht tatsächlich Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge und Gesundheitsversorgung betroffen. Aber auch Behinderten- und Senioreneinrichtungen und schulische Einrichtungen mit heilpädagogischem Konzept (z.B. Waldorf-Schulen) zählen dazu. Mehr zu den betroffenen Einrichtungen.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt auch für externe Dienstleister in diesen Unternehmen. Das Gesetz stellt darauf ab, dass die Personen in der Einrichtung tätig werden, unabhängig in welchem Arbeitsverhältnis sie zu der Einrichtung stehen – sei es per Arbeitsvertrag, als Freelancer oder als Ehrenamtliche. 

Dazu zählen:

  • Hausmeister, Transport-, Küchen- und Reinigungspersonal, (externe) Handwerker,
  • Beschäftigte von Fremdfirmen, beispielsweise  Reinigungsfirmen,
  • Catererfirmen, Zeitarbeitskräfte, Friseure, die ihre Dienstleistung in der Einrichtung erbringen, usw.

Auf was müssen Arbeitgeber achten?

  • Wenn die geforderten Nachweise (Impfnachweis, Genesenen-Nachweis oder ärztliches Attest) nicht vorgelegt werden, hat der Arbeitgeber unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und auch die personenbezogenen Daten zu übermitteln.
  • Bei Neueinstellungen muss sich der Arbeitgeber ebenfalls diese Unterlagen vorlegen lassen, andernfalls darf sie der Arbeitgeber nicht beschäftigen.
  • Bei Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit hat der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
  • Wenn der Arbeitgeber sich nicht an diese Vorgaben hält, stellt dies einen Verstoß dar, der bußgeldbewährt ist. Jeder einzelne Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu   2.500 € geahndet werden.
  • Die für den Nachweis erforderlichen Gesundheitsdaten stellen personenbezogene Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dar. Insofern ist bei der Datenerhebung bzw. der Speicherung größte Sorgfalt geboten.

Sie haben Fragen?

Benötigen Sie weiterführende Unterstützung beim Thema einrichtungsbezogene Impfpflicht? Haben Sie Interesse, Ihren Mitarbeitenden ein solches Angebot einer Sprechstunde anzubieten?

Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf um direkt zu besprechen, wie ich Sie unterstützen kann!

Unser Experte berät:


Christian Seidel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft


Service-Telefon
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oder per E-Mail c.seidel@acconsis.de