Wer im Rahmen einer Erbschaft und Schenkung zu Vermögen kommt, unterliegt der Anzeigepflicht bei Erbschaft und Schenkung. Dabei muss man diesen Erwerb innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem zuständigen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfinanzamt melden. Die Grundlage dafür stellt folgende gesetzliche Regelung dar: Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen oder einer Schenkung (§ 30 ErbStG)!
Eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt ist nur dann nicht nötig, wenn der Erwerb von Todes wegen auf einem gerichtlich oder notariell eröffneten Testament beruht und zum Vermögen kein Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört.
Auch bei einer Schenkung, die von einem Gericht oder Notar beurkundet wurde, muss das Schenkungsteuerfinanzamt nicht informiert werden.
Was passiert, wenn man der Pflicht der Anzeige einer Erbschaft oder Schenkung nicht nachkommt?
Kommt man der Anzeigepflicht bei einer Erbschaft oder Schenkung nicht nach, weiß aber, dass die Steuer dann nicht festgesetzt werden kann, steht regelmäßig der Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Raum.
Diese Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist durch die spätere Abgabe einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung beendet. Dabei stellt die Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung jedoch eine Selbstanzeige dar (§ 371 AO).
Diese Selbstanzeige ist aber nur dann wirksam, wenn sie vollständig und richtig erfolgt. Aus unserer Erfahrung sind bei Steuererklärungen im Rahmen einer Erbschaft und / oder Schenkung sehr oft noch Nachmeldungen und Korrekturen zu machen. Das verhindert, dass diese Selbstanzeige nicht strafbefreiend wirkt.
Ihre ACCONSIS-Ansprechpartnerin

Rechtsanwältin
Sabine Schleinkofer
Tätigkeitsschwerkunkte: Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht, Digitaler Nachlass
Service-Telefon
+49 89 54 71 43
oder per E-Mail s.schleinkofer@acconsis.de
Unsere Empfehlung
Zeigen Sie einen Erwerb von Todes wegen als Erbe, Miterbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter oder Testamentsvollstrecker immer an. Meistens ergeben sich erst bei der Sichtung des Nachlasses Monate nach dem Anfall des Erwerbs wertvolle Hinweise darauf, dass zum Nachlass z.B. auch Auslandsvermögen gehört.
Vermeiden Sie unbedingt eine strafbare Steuerhinterziehung, indem Sie Ihren Erwerb fristgerecht anzeigen!
Unser ACCONSIS-Expertenteam begleitet Sie gerne durch den gesamten Erbschafts- und Schenkungsvorgang. Wir nehmen für Sie die Anzeige vor und Erstellen die Erbschafts- oder Schenkungsteuererklärung, damit das für Sie keine Nachteile haben kann.