Was ist eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft/ Miterbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gesetzliche oder testamentarische Erben eines Erblassers werden.
Beispiele für eine Erbengemeinschaft:
Das Ehepaar M & F lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hat zwei Kinder, S und T. Nach dem Tod des M bilden F zu ½-Anteil sowie S und T zu je ¼-Anteil eine Miterbengemeinschaft entsprechend der gesetzlichen Erbfolge.
Der kinderlose Witwer W errichtet ein Testament und beruft nach seinem Tod seinen besten Freund X und sein Patenkind Y zu je gleichen Teilen zu seinen Erben. X und Y bilden nach dem Tod eine Miterbengemeinschaft zu je ½-Anteil.
Was ist das Besondere an einer Miterbengemeinschaft?
Das in den Nachlass gefallene Vermögen des Erblassers steht den Miterben „zur gesamten Hand“ zu, ist also gesamthänderisches Vermögen. Wichtigste Konsequenz dieser Bindung ist vor allem, dass die Miterben über den Nachlass, sowie über Bestandteile hiervon grundsätzlich nur gemeinschaftlich, aber eben nicht alleine verfügen können.
Wichtig!
Bestehende Vollmachten des Erblassers (z.B. Bankvollmacht, Vorsorgevollmacht, etc.) werden vom Tod des Erblassers regelmäßig nicht berührt und müssen nach dem Tod durch die anderen Miterben häufig erst wiederrufen werden, um unerwünschte Alleingänge einzelner Miterben zu verhindern.
Wie wird die Miterbengemeinschaft auseinandergesetzt?
Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft (Aufteilung des Nachlasses) verlangen. Voraussetzung hierfür ist im Regelfall die sog. „Teilungsreife“ des Nachlasses. Alle Miterben haben an der Herstellung der Teilungsreife mitzuwirken.
Teilungsreif ist der Nachlass grundsätzlich erst, wenn dessen Bestand umfassend aufgeklärt wurde, sämtliche Nachlassverbindlichkeiten beglichen wurden und sich die Miterben auf einen Teilungsplan verständigt haben, der den gesamten Nachlass unter Beachtung der gesetzlichen Teilungsbestimmungen auseinandersetzt. Insbesondere auch etwaige Teilungs- und Vermächtnisanordnungen des Erblassers sind zu berücksichtigen.
Wichtig!
Die (Auf-)Teilung des Nachlasses darf grundsätzlich erst ganz am Ende, insbesondere erst nach Begleichung aller (!) Nachlassverbindlichkeiten erfolgen. Bei Nichtbeachtung dieses Grundsatzes laufen die Erben Gefahr, die Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass zu verlieren und haften dann für Nachlassverbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt.
Im Zuge der Erbauseinandersetzung sind auch immer steuerliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Hier ist insbesondere wichtig zu wissen, dass das Finanzamt eine Schenkung zwischen den Beteiligten unterstellt, sofern ein Erbe im Rahmen der Erbauseinandersetzung mehr erhält, als ihm testamentarisch zusteht. Hierdurch kann (vor allem auch zwischen Geschwistern) unwissentlich eine erhebliche Steuerbelastung ausgelöst werden.
Was geschieht mit Immobilien im Nachlass?
Immobilien im Nachlass sind ein regelmäßiger Ausgangspunkt für Erbstreitigkeiten unter den Miterben. Bei Immobilien ist – wie auch sonst in der Miterbengemeinschaft – der Grundsatz der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu beachten. Praktisch bedeutet das, dass Miterben, die die Nachlassimmobilie bislang unentgeltlich genutzt haben, auf Verlangen der übrigen Miterben eine angemessene Nutzungsvergütung (Miete) zu entrichten haben.
Zur Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft muss eine Regelung für die Immobilien gefunden werden. Diese kann in der Übernahme der Immobilie durch einen Miterben gegen entsprechende Ausgleichzahlung oder aber auch im Freiverkauf an einen Dritten bestehen. Unstimmigkeiten über unterschiedliche Wertvorstellungen können regelmäßig durch Einschaltung eines öffentlich bestellten und vereidigten Immobiliengutachters ausgeräumt werden.
Kann keine Verständigung erzielt werden, muss notfalls auch vom Instrument der Teilungsversteigerung der Nachlassimmobilie Gebrauch gemacht werden. Eine Teilungsversteigerung kann auch von einzelnen Miterben gegen den Willen der anderen Miterben betrieben werden.
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Nicolai Utz
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