Der Ausgleich von Pflegeleistungen nach dem Tod – oder andere „besonderen Leistungen“ – sind für den Erblasser ebenfalls eine klassische Erbstreitigkeit unter Miterben.
Beispiel zum Ausgleich der Pflegeleistungen nach dem Tod
Witwe W hat zwei Kinder, ihre Söhne A und B. W ist umfassend pflegebedürftig und wird vor ihrem Tod geraume Zeit aufopferungsvoll von A gepflegt. Nach dem Tod der W fragt sich A, ob er die Erbschaft nun wirklich hälftig mit seinem Bruder B teilen muss, oder ob er nicht einen Ausgleich für die von ihm erbrachten Leistungen verlangen kann.
Tatsächlich sieht das Gesetz in § 2057 aBGB die Möglichkeit vor, dass Abkömmlinge für besondere Leistungen – insbesondere die Pflege eines Erblassers – im Einzelfall eine Ausgleichung von ihren Miterben verlangen können.
Die gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Ausgleichungsanspruch sind leider sehr unbestimmt – Streit um Umfang und Höhe möglicher Ausgleichungsansprüche sind regelmäßig vorprogrammiert und hängen stark vom Einzelfall ab.
Wichtig!
Die sog. Ausgleichung ist keine Nachlassverbindlichkeit, sondern ist bei der Teilung des Nachlasses unter den Miterben zu beachten. Auch hier gilt es nochmals zu beachten, den Nachlass im Regelfall nicht unter den Miterben aufzuteilen, solange nicht alle Fragestellungen rund um die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft abschließend geklärt worden sind.
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Nicolai Utz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
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