Stirbt ein Erblasser, sind die von ihm errichteten letztwilligen Verfügungen (Testamente, gemeinschaftliche Testamente, Erbverträge) zu „eröffnen“, also bekannt zu geben; die Eröffnung von Testamenten erfolgt durch das Nachlassgericht.
Notarielle Testamente/ Erbverträge sind regelmäßig im zentralen, bundesweiten Testamentsregister erfasst – sie werden nach Eingang der Sterbefallmitteilung automatisch eröffnet.
Bei handschriftlichen Testamenten hat der Testator schon zu Lebzeiten die Möglichkeit, diese beim Nachlassgericht zu hinterlegen – auch in diesem Fall erfolgt eine automatische Eröffnung nach dem Todesfall.
Handschriftliche Testamente, die nicht bereits vom Erblasser beim Nachlassgericht hinterlegt worden sind, müssen beim Nachlassgericht zum Zwecke der Eröffnung abgegeben werden – es besteht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe, die unbedingt zu beachten ist.
Bei der Eröffnung von Testamenten, nach Eingang aller Testamente, erstellt das Nachlassgericht die sog. Eröffnungsniederschrift, eine förmliche Zusammenstellung aller letztwilligen Verfügungen eines Erblassers. Diese Eröffnungsniederschrift leitet das Nachlassgericht dann den Beteiligten des Verfahrens zu (im Regelfall die gesetzlichen Erben und diejenigen Personen, die im Testament benannt sind).
Wichtig bei der Eröffnung von Testamenten, Testamentsverfahren
Das Nachlassgericht nimmt weder eine inhaltliche Prüfung der letztwilligen Verfügungen vor, noch erteilt es sonstige Rechtsauskünfte oder Hinweise. Es ist Aufgabe der Verfahrensbeteiligten selbst, sich zeitnah und umfassend über die sich für sie ergebenden Rechte und Pflichten zu informieren.
Achtung!
Spätestens der Zugang der Testamentseröffnung löst die 6-wöchige Ausschlagungsfrist für potentielle Erben aus. Spätestens jetzt ist unverzüglich anwaltliche Beratung zum weiteren Vorgehen einzuholen.
Ihr ACCONSIS Ansprechpartner

Nicolai Utz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Prokurist der ACCONSIS
Service Telefon
+49 89 54 71 43
oder per E-Mail n.utz@acconsis.de
Meine Empfehlung
Die hiesigen Ausführungen stellen nur eine erste Information dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell war. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen.
Daher bitte ich Sie, mit mir Kontakt aufzunehmen. Ich unterstütze Sie gerne.