Bei den ersten Maßnahmen nach einem Todesfall gibt es zahlreiche juristische Fragestellungen, die nicht aufgeschoben werden können. Aber in dieser schweren Zeit unmittelbar in Angriff genommen werden müssen.


Allgemeine Maßnahmen nach einem Todesfall:

Der Tod eines Menschen wird durch die behandelnden Ärzte in einer Todesbescheinigung festgestellt. Diese Todesbescheinigung ist dem Standesamt am letzten Wohnort vorzulegen. Im Idealfall zusammen mit dem Familienstammbuch, der Abstammungsurkunde sowie ggf. eine Heiratsurkunde des Erblassers. Über das Standesamt lässt sich auch die Sterbeurkunde beantragen – hier kann regelmäßig bereits der Bestatter bei der Beantragung behilflich sein.

Sollten handschriftliche Testamente des Verstorbenen vorliegen (egal ob Einzeltestament oder gemeinschaftliche Testamente), sind diese unverzüglich beim Nachlassgericht abzugeben. Auch vermeintlich ungültige, überholte oder durchgestrichene Testamente sind hier ausnahmslos einzureichen.

Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

Die potentiellen Erben müssen sich zunächst überlegen, ob sie die Erbschaft annehmen wollen oder nicht. Das hängt von vielen Faktoren ab, die sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Natur sein können.

Da ein Erbe grundsätzlich für sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers haftet, ist gerade bei offensichtlich überschuldeten Nachlässen die Ausschlagung der Erbschaft regelmäßig das Mittel der Wahl.

Hierbei leider häufig unbekannt:
die grundsätzlich 6-wöchige Ausschlagungsfrist für eine Erbschaft, die jedenfalls bei der gesetzlichen Erbfolge im Regelfall mit der Kenntnis vom Tod des Erblasser beginnt und nicht verlängert werden kann.

Existieren letztwillige Verfügungen (Testamente, gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge), beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Eröffnung durch das Nachlassgericht.

Alternativ zu einer Erbausschlagung kommen die Einleitung haftungsbeschränkender Maßnahmen wie z.B. Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz in Betracht, die im Einzelfall sorgsam abzuwägen sind.

Wichtig!   

Das Thema Erbausschlagung kann nicht nur bei überschuldeten Nachlässen Bedeutung gewinnen, sondern auch, falls in einem Nachlass durch den Erblasser per letztwilliger Verfügung Belastungen z.B. in Form von Vermächtnissen, Teilungsanordnungen oder einer Testamentsvollstreckung angeordnet wurden.

Hier kann im Einzelfall eine sogenannte „taktische Ausschlagung“ geboten sein, um den eigenen Pflichtteilsanspruch zu sichern – ein komplexes und zeitkritisches Unterfangen, das keinesfalls ohne anwaltliche Begleitung in Angriff genommen werden sollte!


Zu beachten ist, dass eine Erbschaft nicht förmlich angenommen wird – der Erbe nimmt die Erbschaft automatisch mit dem Verstreichen der Ausschlagungsfrist an bzw. indem er sich nach außen hin wie ein Erbe verhält (sich z.B. das Kontovermögen des Erblassers überweist, Nachlassgegenstände in Besitz nimmt, etc.).


Achtung!

Eine einmal angenommene Erbschaft kann grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden.


Ist die Entscheidung für die Annahme einer Erbschaft getroffen worden, stellt sich die Frage nach dem weiteren Vorgehen.

Bei der gesetzlichen Erbfolge oder dem Vorliegen handschriftlicher Testamente, ist regelmäßig die Beantragung eines Erbscheins unumgänglich, um insbesondere öffentliche Register, wie das Grundbuch entsprechend berichtigen zu können. Der Erbschein wird auf Antrag im Rahmen eines Erbscheinverfahrens durch das zuständige Nachlassgericht erteilt. Liegen notarielle Testamente oder Erbverträge vor, ist die Beantragung eines Erbscheins regelmäßig nicht erforderlich.

Abwicklung des Nachlasses

Der/Die Erbe/Erben haben den Nachlass schließlich abzuwickeln und – sofern mehrere Erben vorhanden sind (Miterbengemeinschaft) – auseinanderzusetzen. Wurde ein Testamentsvollstrecker berufen, fallen grundsätzlich ihm diese Aufgaben zu.

Erforderlich ist beispielsweise die Berichtigung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten, die Erfüllung von Vermächtnissen, die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und die Teilung des Nachlasses entsprechend den Anordnungen des Erblassers oder der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. unter Berücksichtigung eines Ausgleichs für Pflegeleistungen).

Ihr ACCONSIS Ansprechpartner

Nicolai Utz


Nicolai Utz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
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Meine Empfehlung bei ersten Maßnahmen nach einem Todesfall:

Die hiesigen Ausführungen stellen nur eine erste Information dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell war. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen.

Daher bitte ich Sie, mit mir Kontakt aufzunehmen. Ich unterstütze Sie gerne.