Schenkung, vorzeitige Erbschaft – Erbe zu Lebzeiten (ugs.)
Die Immobilienpreise sind in den letzten Jahren in München, dem Umland und andernorts eklatant gestiegen. Eine Anpassung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge erfolgte aber nicht. Dies hat zur Folge, dass Immobilien im Erbfall immer häufiger verkauft werden müssen, um die Steuerlast begleichen zu können.
Dies lässt sich jedoch in vielen Fällen durch planvolles und rechtzeitiges Handeln verhindern.
Denn: „Schenken statt Vererben“ – Nicht bis zum „Erblassen“ warten! – Gestaltungsmittel zur Optimierung bei Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten.
Was bedeutet „vorweggenommene Erbfolge“?
Vorweggenommene Erbfolge bedeutet, dass man die zukünftige Erbfolge teilweise vorwegnimmt, indem man einzelne Vermögensgegenstände (beispielsweise eine Immobilie, Gesellschaftsbeteiligungen etc.) bereits zu Lebzeiten überträgt.
Der Schenker kann sich dennoch das vollumfängliche Nutzungsrecht („Nießbrauch“) auf Lebenszeit vorbehalten. Neben steuerlichen Erwägungen hat eine vorweggenommene Erbfolge unter anderem den Vorteil, dass hierdurch die spätere Erbfolge erleichtert werden kann, zum Beispiel, wenn ein Familienbetrieb später nur auf eines von mehreren Kindern übergehen soll.
Wie lässt sich durch vorweggenommene Erbfolge unnötige Erbschaftsteuer vermeiden?
Als Hintergrundinformation muss man wissen, dass Erbschaft- und Schenkungsteuer weitgehend identisch geregelt sind (im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz).
Das Gesetz sieht für Erbschaften und Schenkungen grundsätzlich (natürlich gibt es auch Ausnahmen) einen einheitlichen Steuerfreibetrag – abhängig vom Verwandtschaftsgrad – vor.
Dieser Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Innerhalb von zehn Jahren erfolgende Schenkungen und Erbschaften (in derselben Personenkonstellation) werden zusammengerechnet. Sofern zwischen Schenkung und Erbfall jedoch mehr als 10 Jahre vergehen, kann der Freibetrag mehrfach ausgenutzt werden.
Beispiel vorweggenommene Erfolge
Wenn eine Mutter ihrer Tochter (Freibetrag: EUR 400.000) im Jahr 2015 einen hälftigen Immobilienanteil im Wert von EUR 400.000 geschenkt hat und ihr nach dem Tod im Jahr 2021 die andere Hälfte vererbt, muss die Tochter EUR 400.000 versteuern, da die beiden Erwerbe zusammengerechnet werden.
Bei einem Steuersatz von 15% (von EUR 400.000) fallen beim Erbfall EUR 60.000 Erbschaftssteuer an. Wenn hingegen zwischen Schenkung und Erbfall mindestens zehn Jahre vergehen, wäre der Erwerb steuerfrei, da der Freibetrag dann beim Erbfall erneut zur Verfügung steht.
Das Beispiel verdeutlicht, wie wichtig und effektiv rechtzeitiges Handeln ist. Je nach Größe des Vermögens kann der Steuerfreibetrag bei frühzeitigem Handeln auch öfters ausgeschöpft werden.
Ferner gilt es möglichst zu verhindern, dass Freibeträge eines Elternteils (jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen gesonderten Freibetrag) ungenutzt bleiben. Bei einseitiger Vermögensverteilung zwischen den Elternteilen kann es sich beispielsweise lohnen, dass der „reichere“ Elternteil dem „ärmeren“ Elternteil etwas schenkt (im Rahmen des Ehegattenfreibetrages), was dieser anschließend an die Kinder verschenkt / vererbt.
So können die Freibeträge der Kinder gegenüber jedem Elternteil genutzt werden.
Wie sollte ich mich als Schenker absichern?
Die eigene Absicherung ist wichtiger als eine etwaige Steuerersparnis. Ich darf nichts verschenken, was ich zu meiner eigenen Absicherung benötige oder was ich selbst behalten will.
Bei entsprechender Vertragsgestaltung kann ich mir trotz Schenkung beispielsweise den Nießbrauch (dieser umfasst bei einer Immobilie insbesondere das Bewohnen oder Vermieten) und für bestimmte Fälle (beispielsweise einen Veräußerungsversuch oder das Vorversterben des Beschenkten) die Rückforderung vorbehalten. Ich kann das Geschenk aber nicht willkürlich zurückfordern. Auch kann ich das Objekt nicht mehr beleihen oder verkaufen.
Die rechtssichere Ausgestaltung des Schenkungsvertrages ist neben der steuerlichen Planung das A und O einer gelungenen vorweggenommenen Erbfolge, da ich einen Schenkungsvertrag nachträglich nicht mehr einseitig abändern kann.
Kann ich meinen minderjährigen Kindern Vermögenswerte zukommen lassen?
Grundsätzlich kann man auch minderjährige Kinder beschenken. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres uneingeschränkten Zugriff auf das geschenkte Vermögen erhalten. Dies kann sich unter Umständen auch nachteilig auf die weitere Entwicklung des Kindes auswirken.
Zwar gibt es auch Gestaltungen, bei denen die Zugriffsmöglichkeit eingeschränkt werden kann. Wenn jedoch die Absicherung des minderjährigen Kindes für den eigenen Todesfall (des Schenkers) im Vordergrund steht, sollte das Kind besser im Rahmen eines Testaments bedacht werden, da die Zugriffsmöglichkeit hier für einen längeren Zeitraum (z. B. bis Erreichen des 27.Lebensjahres) ausgeschlossen werden kann.
Wie hängen Schenkungen und Erbfolge zusammen?
Zwar erfolgen lebzeitige Schenkungen (vorweggenommene Erbfolge) und die spätere Erbfolge separat voneinander, jedoch sollten beide unbedingt aufeinander abgestimmt werden. Denn zum einen lässt sich eine optimale steuerliche Gestaltung ohnehin nur bei gemeinsamer Planung von Schenkung und Erbfolge erreichen, zum anderen kann ohne Abstimmung eine erhebliche Verteilungsungerechtigkeit und somit ein handfester Erbstreit entstehen.
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Unsere Empfehlung
Sofern Sie Zweifel haben, ob die erbschaftsteuerlichen Freibeträge zur steuerfreien Vererbung Ihres Vermögens ausreichen, raten wir Ihnen, im Rahmen einer Erstberatung abzuklären, wie sich die erbschaftsteuerliche Lage aktuell überschlägig darstellt und wie sich unnötige Steuern vermeiden lassen.
Wir begleiten Sie gerne durch den gesamten Schenkungsvorgang, beraten Sie bei der Erstellung Ihres Testaments und unterstützen Sie bei der Abgabe etwaig erforderlicher Schenkungsteuererklärungen.
In der Regel übersteigt die Steuerersparnis die im Zuge der Schenkung anfallenden Kosten erheblich.
Gerne können wir zur Vorbereitung der Schenkung auch eine schenkungsteuerliche Vorabbewertung Ihrer Immobilie (auf Basis der Vorgaben des Bewertungsgesetzes) durchführen.
Als Acconsis bieten wir den Vorteil, dass wir Sie steuerlich und rechtlich aus einer Hand beraten können und somit sowohl die steuerlichen als auch die rechtlichen Vor-/Nachteile der mannigfaltigen Gestaltungsmöglichkeiten kennen.
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