Was gilt für die Haftung von Geschäftsleitern in der Krise?

Das unternehmerische Leben ist ein „Auf und Ab“. So ist es keine Seltenheit, dass Unternehmen in Engpässe und letztlich in Krisen geraten. Mit der Krise gehen etliche Haftungsrisiken von Geschäftsleitern einher. So müssen sie beispielweise verbotene Zahlungen, die Gefahr der Insolvenzverschleppung oder auch den möglichen Eingehungsbetrug berücksichtigen.

Daher heißt es für Geschäftsleiter: Je eher kritische Situationen erkannt werden, desto größer ist der Handlungsspielraum, diese zu beseitigen.

Wann befindet man sich überhaupt in einer Krise?

Ob betriebswirtschaftliche, rechtliche oder insolvenzrechtliche Krise: Alle Krisen münden in der Insolvenz. Aber wann kann man überhaupt sagen, dass man sich in einer Krise befindet?

Sind die Werte und Ziele und insbesondere die Fortführung des Unternehmens gefährdet, befindet man sich in einer betriebswirtschaftlichen Krise.

Folge der betriebswirtschaftlichen Krise ist die rechtliche Krise, indem Rechtsfolgen, wie etwa das Verwehren von Krediten, ausgelöst werden.

Ist das Unternehmen dann zahlungsunfähig, drohend zahlungsunfähig oder überschuldet, ist die insolvenzrechtliche Krise eingetreten. Umgangssprachlich gilt das Unternehmen dann als bankrott.

Ursachen für eine Krise können intern, aber auch extern entstehen.

  • Interne Ursachen sind etwa Mängel in der Führung, organisatorische Mängel, eine mangelhafte Strategie oder auch ein unzureichendes Controlling.
  • Zu den externen Ursachen einer Krise gehören beispielsweise eine fehlerhafte Sozial- und Tarifpolitik, Naturkatastrophen oder die steigende Globalisierung. Aber auch Lieferengpässe und Zahlungsausfälle sind Beispiele für externe Ursachen einer Krise.

Was ist dann hinsichtlich einer Insolvenzverschleppung zu beachten?

Befindet sich das Unternehmen in einer Krise und ist letztlich zahlungsunfähig oder überschuldet, ist das Mitglied des Geschäftsführung- und Vertretungsorgans verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, allerdings spätestens innerhalb von drei bzw. sechs Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Dies gilt unabhängig von laufenden und erfolgsversprechenden Sanierungsbemühungen.

Kommt der Geschäftsleiter dieser Pflicht nicht nach, macht er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Diese kann mit einer Geldstrafe oder im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahre geahndet werden.

Darüber hinaus können auch Gläubiger gegen den Geschäftsleiter persönlich Ansprüche geltend machen, wenn sie einen Schaden durch die Insolvenzverschleppung erlitten haben.

Wann begeht man einen möglichen Eingehungsbetrug?

Wer einen Vertrag eingeht und schon beim Eingehen dieses Vertrags weiß, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, täuscht seinen Vertragspartner.

Ein Eingehungsbetrug liegt also beispielsweise vor, wenn man Lieferungen auf Rechnung bestellt und weiß bzw. in Kauf nimmt, dass man die Rechnung nicht mehr bezahlen kann. Wird beispielsweise ein Lieferant über den mangelnden Zahlungswillen getäuscht, erleidet er dadurch einen Schaden, da er keinen Kaufpreis als Gegenleistung erhält.

Der Eingehungsbetrug spielt insbesondere in einem insolvenzreifen Zustand eine große Rolle. Schließlich weiß der Geschäftsleiter der juristischen Person ganz genau, dass er neue Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann.

Strafrechtlich zieht dieser Betrug schwerwiegende Folgen mit sich: Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder eine Geldstrafe.

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Neele Schröder

Neele Schröder
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Welche Zahlungen darf der Geschäftsleiter während der Insolvenzreife nicht leisten?

Für den Geschäftsleiter einer juristischen Person gelten erweiterte Sorgfaltspflichten, wenn sich die juristische Person in einem insolvenzreifen Zustand befindet, sie also zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Denn leistet der Geschäftsleiter nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen, ist er gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz dieser Zahlungen verpflichtet.

Hiermit soll verhindert werden, dass sich die Insolvenzmasse zulasten der Gläubiger verringert. Neben Geldleistungen fallen unter den Zahlungsbegriff auch andere Leistungen, wie etwa die Forderungsabtretung oder Aufrechnung.

Der Geschäftsleiter muss hingegen keinen Ersatz leisten, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar waren. Hierunter fallen Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsvorgang erfolgen und der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen.

Das Abführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung beispielsweise ist während der Insolvenzreife nicht verboten und demnach nicht erstattungspflichtig. Das Abführen von Steuern hingegen ist nach aktueller Rechtsprechung erstattungspflichtig, sofern diese eben in der Insolvenzreife abgeführt wurden.

Welche Auswirkungen hat die COVID-19-Pandemie auf das Zahlungsverbot?

Beruht die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens auf den Folgen der COVID-19-Pandemie, dürfen weiterhin Zahlungen an Dritte geleistet werden, sofern sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen.

Dies gilt insbesondere für die Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen.

Mit Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist für den Geschäftsleiter aber Vorsicht geboten. Denn stellt sich im Nachhinein heraus, dass die wirtschaftliche Schieflage schon bereits vor der COVID-19-Pandemie vorhanden war und die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht vorlagen, haftet der Geschäftsleiter gegenüber der Gesellschaft sowie deren Gläubiger für Schäden.

Unter Umständen macht er sich dann auch strafbar. Letztlich hätte nämlich eine Insolvenzantragspflicht bestanden und der Geschäftsleiter hätte keine Zahlungen mehr leisten dürfen.