Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf Ihre Fragen finden. Andernfalls stehen wir Ihnen natürlich gerne mit unseren Experten zur Verfügung! Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt.



Abfindung für Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

Die Erbschaftsteuer auf eine Abfindung für den Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erben.

Die Erbschaftsteuerklasse für die Abfindung, die ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben für den Verzicht auf seinen Pflichtteilsanspruch erhält, hängt davon ab, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Verzichts noch lebt. Bisher galt grundsätzlich die Steuerklasse, die zwischen Erblasser und Pflichtteilsempfänger anzuwenden gewesen wäre. Doch der Bundesfinanzhof hat jetzt seine Rechtsprechung geändert und sieht eine Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers gezahlt wird, stattdessen nun als Zuwendung des Erben an den Pflichtteilsberechtigten. Damit muss der Kläger nun die Steuerklasse II und den damit verbundenen geringen Freibetrag für die Abfindung in Kauf nehmen, die er von seinen Geschwistern für den Verzicht auf das Erbe der Mutter erhalten hat.


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