Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf Ihre Fragen finden. Andernfalls stehen wir Ihnen natürlich gerne mit unseren Experten zur Verfügung! Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt.



Echte Abfindung kann nicht in Wertguthaben einfließen

Weil eine echte Abfindung kein sozialversicherungspflichtiger Lohn ist, kann sie nicht in ein Wertguthaben einfließen und ist damit lohnsteuerpflichtig.

Eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes kann nicht zur Aufstockung eines Zeitwertkontos genutzt werden, meint das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Die Abfindung ist zwar lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen ist. Die Abfindung ist jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, womit eine Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam ist, da eine echte Abfindung nicht wertguthabenfähig ist. Gegen das Urteil hat der klagende Arbeitgeber Revision eingelegt.


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