Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung bei Testamentsvollstreckung
Eine Einspruchsentscheidung zur Erbschaftsteuer in Fällen der Testamentsvollstreckung ist den Erben bekannt zu geben.
Grundsätzlich ist der Erbschaftsteuerbescheid den Erben bekannt zu geben. In den Fällen der Testamentsvollstreckung knüpft die Bekanntgaberegelung jedoch an die Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers und die weitere Verpflichtung zur Bezahlung der Erbschaftsteuer an: In diesen Fällen ist der Erbschaftsteuerbescheid also dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben.
Inhaltsadressaten des Erbschaftsteuerbescheids bleiben jedoch die Erben, Sie allein sind auch zur Anfechtung befugt. Daraus wird auch gefolgert, dass eine Einspruchsentscheidung zu einem Erbschaftsteuerbescheid nicht dem Testamentsvollstrecker, sondern den Erben bekannt zu geben ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Testamentsvollstrecker den Einspruch als Bevollmächtigter der Erben eingelegt hat.
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