Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Veruntreute Instandhaltungsrücklagen als Werbungskosten
Wenn der Hausverwalter die eingezahlte Instandhaltungsrücklage veruntreut, kann der Vermieter den Betrag als Werbungskosten ansetzen.
Vermieter wissen, dass Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Stattdessen führt erst die spätere Verwendung der Instandhaltungsrücklage zu Werbungskosten. Wie sieht es aber aus, wenn der Hausverwalter die Instandhaltungsrücklage veruntreut? Auch dann kann der Wohnungseigentümer den entsprechenden Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, und zwar in dem Jahr, in dem er erstmals von dem Verlust Kenntnis erlangt. Mit dieser Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gegen das Finanzamt, das hier keinen Werbungskostenabzug akzeptieren wollte.
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