Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Arbeitsstätte bei einer wiederholten befristeten Zuweisung
Auch durch die mehrmalige Verlängerung einer befristeten Zuweisung zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte wird daraus keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Seit dem Jahreswechsel gibt es keine "regelmäßige Arbeitsstätte" mehr. Eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Thema ist aber zumindest für die noch nicht abgeschlossenen Fälle aus den Vorjahren relevant. Nach diesem Urteil hat ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber wiederholt jeweils auf ein Jahr befristet an einem anderen Ort als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Entscheidend war hier die Befristung, auch wenn sie mehrmals verlängert wurde.
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