Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Freistellungsaufträge ohne Steueridentnummer werden ungültig

Alte Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer des Anlegers verlieren zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit.

Seit 2011 muss in einem Freistellungsauftrag grundsätzlich die Steueridentifikationsnummer angegeben werden. Vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge blieben zwar vorerst weiterhin gültig, aber das ändert sich zum Jahreswechsel. Ab 2016 ist für alle Freistellungsaufträge die Angabe einer Steueridentifikationsnummer zwingend vorgeschrieben. Liegt die der Bank nicht vor, muss sie ab 2016 Abgeltungsteuer einbehalten. Wer noch einen alten Freistellungsauftrag hat, muss aber nicht gleich einen komplett neuen Auftrag erteilen. Es genügt, der Bank die Steueridentnummer mitzuteilen. Ehe- und Lebenspartner müssen für ein Gemeinschaftskonto beide Nummern mitteilen.


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