Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Vereinbarung über Sonderausgabenabzug von Unterhalt
Zahlt der Unterhaltsverpflichtete wegen Zahlungsunfähigkeit nicht wie vereinbart die Steuerlast des Unterhaltsempfängers, ist dies kein Grund für einen Erlass der Steuer.
Wenn der Unterhaltsempfänger den Unterhalt versteuert, kann der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlung als Sonderausgabe abziehen, was bei entsprechend höherem Grenzsteuersatz eine deutliche Steuerersparnis bedeuten kann. In der Regel verpflichtet sich der Unterhaltspflichtige in solchen Fällen, zusätzlich zum Unterhalt auch die Steuerlast zu übernehmen. Pech hat der Unterhaltsempfänger dann, wenn er die Steuer nicht erstattet bekommt, weil der Unterhaltspflichtige zahlungsunfähig wird. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass in so einem Fall die Steuer nicht erlassen werden kann, weil sie auf eine freie Entscheidung des Unterhaltsempfängers zurückgeht. Zudem haben die Unterhaltszahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht.
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