Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Brötchen und Kaffee sind noch kein Frühstück

Die Gestellung von Brötchen und Kaffee ist kein vollwertiges Frühstück und damit nur mit den tatsächlichen Kosten statt mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.

Trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken sind kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks. Für das Finanzgericht Münster steht fest, dass zum Mindeststandard eines Frühstücks neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich gehört. Ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern und Gästen ganztägig in der Kantine verschiedene Brötchen und Heißgetränke kostenlos bereitstellte, muss diesen Service daher nicht nach den amtlichen Sachbezugswerten der Lohnsteuer unterwerfen. Stattdessen sieht das Gericht hier einen Sachbezug, der steuerfrei ist, weil die Freigrenze von 44 Euro pro Monat nicht überschritten wurde.


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