Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Fettabsaugung ist keine außergewöhnliche Belastung

Auch zur Behandlung eines Lipödems ist eine Fettabsaugung ohne vorheriges amtsärztliches Attest nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Damit die Ausgaben für eine medizinische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, müssen sie zwangsläufig entstanden sein, was im Zweifelsfall durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nachzuweisen ist. Die vom behandelnden Arzt bescheinigte medizinische Notwendigkeit einer Fettabsaugung zur Behandlung eines Lipödems genügte aber weder dem Finanzamt noch dem Finanzgericht Baden-Württemberg. Da die Fettabsaugung in diesem Fall nicht als Standardtherapie anerkannt sei, ist sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.


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