Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Unbelegtes Brötchen mit Kaffee ist kein Frühstück
Ein Heißgetränk mit Brötchen oder Brot ohne Belag ist kein vollständiges Frühstück und damit kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot samt Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, ist das kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks. Stattdessen handelt es sich um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Für die Annahme eines einfachen Frühstücks müsste der Arbeitgeber zusätzlich zumindest noch einen Aufstrich oder Belag für die Brötchen bereitstellen. Auch die Art der Brötchen ist für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung, denn eine Differenzierung nach der Art der Brötchen hält der Bundesfinanzhof im Massenfallrecht der Lohnsteuer nicht für praktikabel.
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