Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Adoptionskosten sind keine außergewöhnliche Belastung
Auch bei einer Kinderlosigkeit aufgrund von Unfruchtbarkeit sind die Kosten einer Adoption nicht als Krankheitsfolgekosten abziehbar.
Ungewollte Kinderlosigkeit kann für Eltern sehr belastend sein. Trotzdem ist eine Adoption nicht mit einer Heilbehandlung gleichzustellen, wie das Finanzgericht Münster meint. Die Kosten für die Adoption sind damit keine außergewöhnliche Belastung, weil sie nicht auf einer zwangsläufigen Maßnahme beruhen und damit keine Krankheitskosten im eigentlichen Sinn darstellen. Das gilt auch dann, wenn der Adoption eine erfolglose Behandlung für die Kinderlosigkeit vorangegangen ist. Im Hinblick auf die Ankündigung eines BFH-Senats, die Adoptionskosten doch zum Steuerabzug zuzulassen hat das Gericht aber die Revision zu diesem Urteil zugelassen. Ob die klagenden Eltern davon Gebrauch machen, ist noch nicht bekannt.
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