Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Haftungsbeschränkung bei einer GbR
Die grundsätzliche Haftungsbeschränkung einer GbR ist rechtlich nicht zulässig. Individualvertragliche Vereinbarungen sind hingegen möglich.
Die Haftung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden. Ebenso ist es ausgeschlossen, dass die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers sich nur auf diese Haftungsmasse bezieht. Entsprechende Klauseln sind unwirksam, da sie weder mit dem Wesen der GbR, noch mit wesentlichen Gedanken der geltenden Rechtsordnung vereinbar sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn die GbR mit der Bezeichnung "GbR mit beschränkter Haftung" (GbRmbH) am Geschäftsverkehr teilnimmt.
Während eine grundsätzliche Haftungsbeschränkung ausscheidet, ist es hingegen möglich, mit dem jeweiligen Gesellschaftsgläubiger eine individualvertragliche Vereinbarung zu treffen, die beispielsweise eine persönliche Haftung der BGB-Gesellschafter ausschließt. Eine andere Möglichkeit wäre auch die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG.
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