Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Kein Widerrufsrecht für Aufhebungsverträge

Am Arbeitsplatz geschlossene Aufhebungsverträge kann der Arbeitnehmer später nicht widerrufen.

Ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber am Arbeitsplatz einen Vertrag über die Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses schließt, kann diesen Vertrag nicht mit Hinweis auf das Widerrufsrecht in Haustürgeschäften widerrufen. Bei der Unterzeichnung im Personalbüro handelt es sich nicht um eine typische Überrumpelungssituation, vor der Sie der Gesetzgeber mit dem nunmehr im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerten Haustürwiderrufsrecht schützen wollte.

Das Bundesarbeitsgericht wies daher auch die Feststellungsklage einer Arbeitnehmerin ab, die im Büro des Geschäftsführers einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat. Die Richter sahen in dem an sich zwar unerwarteten, jedoch nicht atypischen Vertragsangebot kein Haustürgeschäft, das ein vierzehntätiges Widerrufsrecht gewährt. Vielmehr, so das Gericht, sei im Personalbüro oder ähnlichen Orten typischerweise mit der Klärung arbeitsrechtlicher Fragen zu rechnen. Das Gesetz bezieht sich zwar auch auf am Arbeitsplatz geschlossene Verbraucherverträge; dazu gehören aber nicht solche Verträge, die in der Regel immer am Arbeitsplatz geschlossen werden.


Abonnieren Sie unseren kostenlosen ACCONSIS Newsletter

Sie erhalten aktuelle Informationen zu Steuern, Recht und Finanzen.