Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Sofortiger Steuerabzug für Gewinnausschüttungen
Ab 2005 muss die GmbH die Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen sofort an das Finanzamt zahlen.
Für Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter musste die Kapitalertragsteuer bisher immer bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abgeführt werden. Das ändert sich ab 2005: Nun entsteht die Kapitalertragsteuer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kapitalerträge dem Gesellschafter zufließen. Die Kapitalertragsteuer muss also jetzt am gleichen Tag ans Finanzamt gezahlt werden, an dem der Gewinnanteil an den Gesellschafter fließt. Das bedeutet auch, dass die Gesellschafterversammlung zukünftig nicht nur die Höhe, sondern unbedingt auch den Tag der Gewinnausschüttung beschließen sollte. Geschieht das nicht, gilt als Tag des Zuflusses der Tag nach der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung.
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