Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Geografische Bezeichnung ist als Firmenname zulässig
Die Firmierung mit einem geografischen Namen oder Bezugspunkt ist keine Irreführung im Sinne des Handelsgesetzbuches.
Eine geografische Bezeichnung als Teil der Firmierung ist keine Irreführung im Sinne des Handelsgesetzbuches. So urteilten jedenfalls die Richter am Oberlandesgericht Stuttgart im Fall der Sparkasse Bodensee, gegen die eine andere, ebenfalls in der Region ansässige Sparkasse ein Löschungsantrag gestellt hatte. Die Richter führten aus, dass alleine die Bezeichnung "Bodensee" weder eine Monopol- noch sonstige Vorrangstellung der Sparkasse suggeriere. Ebenfalls sei kein Rückschluss auf die Unternehmensgröße möglich, lediglich der Unternehmenssitz bzw. das Tätigkeitsgebiet wären hieraus ableitbar.
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