Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Geänderte Wahl der Veranlagungsart als rückwirkendes Ereignis
Ist einer der beiden Steuerbescheide von zusammenveranlagten Ehegatten schon bestandskräftig, kann der andere Ehegatte immer noch die getrennte Veranlagung beantragen.
Haben Sie und Ihr Ehegatte sich für die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer entschieden, so haben Sie bis zur Bestandskraft Ihres Bescheids noch die Möglichkeit, die getrennte Veranlagung zu wählen. Sie werden dann getrennt veranlagt - auch wenn Ihr Ehegatte bereits einen Zusammenveranlagungsbescheid erhalten hat, der inzwischen bestandskräftig ist.
Der Bundesfinanzhof stuft Ihren Antrag auf getrennte Veranlagung als rückwirkendes Ereignis gegenüber dem Bescheid Ihres Ehegatten ein. Entsprechend beginnt die neu laufende Festsetzungsfrist gegenüber Ihrem Ehegatten mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie den Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt haben.
Abonnieren Sie unseren kostenlosen ACCONSIS Newsletter
Sie erhalten aktuelle Informationen zu Steuern, Recht und Finanzen.

