Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Informationspflichten von Maklern
Ein Makler muss Kaufinteressenten darauf hinweisen, wenn die Angaben über die Größe eines Grundstücks geändert worden sind.
Ein Makler muss seine Kaufinteressenten auf den Umstand hinweisen, dass die aktuell angegebene Grundstücksgröße von den Angaben in früheren Anzeigen des Eigentümers abweicht. Dies gehört nach der Auffassung der Richter am Oberlandesgericht Nürnberg zu seinen Offenbarungspflichten.
Von diesen Pflichten wird er nach der Urteilsbegründung auch nicht allein dadurch befreit, dass die Angaben von den Objekteigentümern stammen und ungeprüft übernommen werden. Denn die Vertragsverletzung liegt nicht in der ungeprüften Weitergabe von Informationen, sondern in dem unterlassenen Hinweis, dass die aktuellen Angaben gegenüber früheren Angaben abweichen. Schließlich können Kaufinteressenten davon regelmäßig nicht wissen.
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