Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Übernahme von Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus
Die Übernahme von Verbindlichkeiten, die die Erbquote übersteigen, können nicht als Anschaffungskosten berücksichtigt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat darauf hingewiesen, dass übernommene Verbindlichkeiten, die über die Erbquote hinausgehen, nicht als Anschaffungskosten berücksichtigt werden können. Damit hat das Ministerium auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs reagiert, der im Jahr 2004 entschieden hatte, dass die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände darstellen, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen. Nach der Auffassung des Finanzministeriums handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine Einzelfallentscheidung, die nach Einschätzung der Finanzverwaltung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung nicht zu vereinbaren ist.
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