Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Beiträge des Kindes zur freiwilligen Krankenversicherung

Beim Jahresgrenzbetrag für den Kindergeldanspruch sind auch die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sind von den Einkünften des Kindes abzuziehen.

Der Bundesfinanzhof verfolgt die Linie des Bundesverfassungsgerichts konsequent weiter und hat entschieden, dass Beiträge Ihres Kindes als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen sind. Die Einbeziehung in die Bemessungsgröße verstößt gegen das Grundgesetz, weil in Höhe dieser Beträge - die vom Arbeitgeber abgeführt werden und deshalb nicht in den Verfügungsbereich des Kindes gelangen - die Einkünfte des Kindes keine Minderung der Unterhaltslasten und somit auch keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern bewirken. Die entsprechenden Aufwendungen sind daher wie Pflichtbeiträge von den Einkünften und Bezügen abzuziehen.


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