Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Verzicht auf Erb- und Pflichtteil
Wiederkehrende Zahlungen oder eine einmalige Zahlung als Abfindung für den Verzicht auf einen Erb- oder Pflichtteil sind nicht steuerpflichtig.
Wiederkehrende Zahlungen, die als Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Erb- oder Pflichtteil geleistet werden, müssen Sie als Empfänger nicht in voller Höhe als wiederkehrende Bezüge versteuern. Auch eine einmalige Abfindung ist nicht steuerpflichtig. Als Besteuerungsgrundlage kann in diesen Fällen allenfalls ein in den Zahlungen enthaltener Zinsanteil dienen. Sie sollten jedoch bedenken, dass die Abfindung für den Erbverzicht möglicherweise der Schenkungsteuer unterliegen kann. Als Zahlender können Sie die Leistungen in keinem Fall als Sonderausgaben abziehen, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschieden hat (Aktenzeichen: X R 132/95).
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