Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Wahrung der Festsetzungsfrist

Wird ein Bescheid an eine veraltete Anschrift bekannt gegeben, wird die Festsetzungsfrist nicht gewahrt.

Grundsätzlich gilt die Festsetzungsfrist als gewahrt, wenn der Bescheid die Behörde rechtzeitig verlassen hat. Ob der Bescheid Ihnen als Adressaten tatsächlich zugeht, spielt keine Rolle. Bei dieser Praxis wird unterstellt, dass der Bescheid an eine Anschrift versandt wurde, die von Ihrem Finanzamt nach dem Inhalt der Steuerakten als zutreffend angesehen werden konnte. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs kann davon nicht mehr ausgegangen werden, wenn der letzte Gebrauch einer aus den Steuerakten hervorgehenden Anschrift mehr als zehn Jahre zurückliegt (Aktenzeichen: II R 63/98). In diesem Fall wird die Festsetzungsfrist nicht gewahrt.


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