Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Erhöhung einer Pensionszusage
Auch bei der nachträglichen Erhöhung einer Pensionszusage droht die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung - allerdings nur dann, wenn die Erhöhung unangemessen ist.
Nicht nur eine erstmalige Pensionszusage, sondern auch die Erhöhung einer bereits bestehenden Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Wird die Pensionszusage aber nur in einem Umfang erhöht, der im Verhältnis zur bisherigen Pensionszusage und in Relation zu der verbleibenden Erdienensdauer nicht als unangemessen erscheint, so darf das Finanzamt die Pensionserhöhung nicht allein deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln, weil die verbleibende Erdienensdauer deutlich weniger als zehn Jahre beträgt. Die im Streitfall vorgenommene Erhöhung von 50 % des letzten Festgehalts auf 66 % des letzten Festgehalts bei einer restlichen Erdienenszeit von 9 Jahren ist nicht zu beanstanden.
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