Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist wettbewerbswidrig

Hervorgehobene Werbung mit Konditionen, die am Markt selbstverständlich sind, ist unzulässig.

Hervorhebende Werbung mit Sonderkonditionen ist nur dann zulässig, wenn diese auch wirklich eine Besonderheit des werbenden Anbieters sind. So sind insbesondere Werbeauftritte wettbewerbswidrig, in denen vom Markt allgemein erwartete Selbstverständlichkeiten als Besonderheit angepriesen werden, entschied das Landgericht Düsseldorf. Anlass war die Werbung "Faire Konditionen" eines Tankkartenunternehmens für die Abrechnung der Lkw-Maut mit Gebühren- und Zinsfreiheit, wie sie allgemein am Markt anzutreffen ist.


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