Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Erbschaft und Schenkung
Durch den vorübergehenden Wechsel des Güterstandes können Ehepartner erhebliche Beträge bei der Erbschaftsteuer sparen.
Die Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen beim Berliner Testament kann zur Steuerfalle werden.
Ein bißchen Ausgabenkürzung und viel Steuererhöhung findet sich in der Finanzplanung der Großkoalitionäre.
Ein Erbe kann den Verlustabzug des Erblassers nicht in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen.
Die Unterhaltsleistung an ein Kind des Erblassers aufgrund einer testamentarischer Anordnung ist steuerfrei, wenn das Kind schon zu Lebzeiten auf seinen Pflichtteil verzichtet hat.
Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben löst auch die Erbschaftsteuerpflicht aus.
Ein Erbe kann auch die Steuerberatungskosten für die Steuererklärung des Erblassers als Sonderausgaben geltend machen.
Voraussetzung für eine mittelbare Grundstücksschenkung ist, dass das Geld für den Kauf noch vor Abschluss des Kaufvertrags zugesagt wird.
Eine Kettenschenkung kann erhebliche Steuervorteile bieten - allerdings nur, wenn das Finanzamt keinen Grund hat, einen Gestaltungsmissbrauch anzunehmen.
Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers unterliegt nur der Einkommensteuer, jedoch nicht der Erbschaftsteuer.
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