Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Lücken im Angebotsschreiben
Im Vergabeverfahren muss ein Angebot mit einem lückenhaften Angebotsschreiben als unzulässig zurückgewiesen werden.
Fehlt einem Angebotsschreiben eine oder mehrere Seiten, muss das Gebot insgesamt als unzulässig zurückgewiesen werden. Denn die Gleichbehandlung aller Teilnehmer an der Ausschreibung verlangt, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, die Vergleichbarkeit aller eingereichten Gebote. Hiervon kann nach Ansicht der Richter auch nicht im Rahmen des Ermessens, welches die Vergabeverordnung einräumt, abgewichen werden. Dies gilt selbst bei umfangreichen Angeboten, denn auch hier muss durch die abschließende Unterschrift das gesamte Angebot abgedeckt sein.
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