Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Überentnahmen zur Erbschaftsteuertilgung
Auch für Erbschaftsteuerschulden gibt es keine Ausnahme von der Regel, dass Überentnahmen zur Nachbelastung mit Erbschaftsteuer führen.
Wer Betriebsvermögen erbt oder geschenkt bekommt, muss die darauf fällige Steuer aus dem Privatvermögen zahlen können. Der Bundesfinanzhof zeigte keine Gnade in einem Fall, in dem die Erbin Überentnahmen (Entnahmen, die die Einlagen und Gewinnanteile übersteigen) allein zu dem Zweck tätigte, um die Steuer bezahlen zu können. Sie muss nun auf den entnommenen Betrag noch einmal Erbschaftsteuer zahlen, weil das Gericht keinen Grund oder Anlass für eine Ausnahme von der Regel für Erbschaftsteuerschulden sieht.
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