Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Adressierung von Zwangsgeldandrohungen
Zwangsgeldandrohungen können auch Ihrem Bevollmächtigten zugestellt werden.
Das Finanzamt muss eine Zwangsgeldandrohung nicht unbedingt an Sie direkt zustellen - auch wenn sich die Zwangsgeldandrohung gegen Sie richtet. Es ist auch möglich, dass die Zustellung an Ihren Bevollmächtigten erfolgt. Durch eine Übersendung an Ihren Bevollmächtigten wird die Zwangsgeldandrohung wirksam bekannt gegeben. Voraussetzung dafür ist, dass der Bevollmächtigte zur Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen bevollmächtigt ist.
Je nach Art der Vollmacht und den jeweiligen sonstigen Umständen kann das Finanzamt nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens sogar verpflichtet sein, die Zwangsgeldandrohung dem Bevollmächtigten zuzustellen.
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