Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Zahlungsverweigerung von Beginn an verhindert Vorsteuerabzug
Wer durch Zahlungsverweigerung zum Ausdruck bringt, dass er die Forderung bestreitet, kann auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Ein Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nicht geltend machen, wenn er von Anfang an das Bestehen der Forderung ganz oder teilweise bestreitet und damit zum Ausdruck bringt, dass er die Forderung nicht bezahlen wird. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof dem Kläger den Vorsteuerabzug aus einer korrigierten Rechnung zugesprochen, nachdem der Unternehmer die ursprüngliche Rechnung bestritten und daraus auch keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte.
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