Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Angemessenheit von Beraterhonoraren an Gesellschafter

Zu allgemein gehaltene Verträge zwischen GmbH und Gesellschaftern halten eventuell einem Fremdvergleich nicht stand, womit die gezahlten Vergütungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen werden.

Vertragliche Vereinbarungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern nimmt das Finanzamt regelmäßig genau unter die Lupe. Entsprechend solide sollten die Verträge abgefasst sein. Ein Beratungsvertrag zwischen GmbH und Gesellschafter, der bei einer sehr allgemein gehaltenen Leistungsbeschreibung nur den Stundensatz und Reisekosten regelt, aber keine Regelungen dazu enthält, ob, wie und wann die Leistungen erbracht werden, hält daher einem Fremdvergleich nicht stand. Der Bundesfinanzhof hat deshalb die gezahlten Beraterhonorare als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft. In welcher Höhe später tatsächlich Beraterhonorare gezahlt werden, hat für die steuerrechtliche Beurteilung dagegen keine Bedeutung, denn die Angemessenheit von Vergütungsvereinbarungen ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen.


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