Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Firmenfitness-Programm als steuerfreier Sachbezug
Ein fortlaufend vom Arbeitgeber gewährter Nutzungsvorteil im Rahmen eines Firmenfitness-Programms ist Teil des laufenden Arbeitslohns und fließt dem Arbeitnehmer damit nicht nur einmal jährlich in einer Summe zu.
Arbeitnehmer, die aufgrund eines vom Arbeitgeber abgeschlossenen Rahmenvertrags mit einem niedrigen monatlichen Eigenanteil diverse Fitnessstudios nutzen können, erhalten diesen Nutzungsvorteil als Teil des laufenden monatlichen Arbeitslohns. Der Bundesfinanzhof stellt sich damit gegen das Finanzamt, das bei diesem Firmenfitness-Programm von einem jährlichen Zufluss des Nutzungsvorteils ausgegangen war - nicht zuletzt, weil der Rahmenvertrag des Arbeitgebers eine Laufzeit von jeweils zwölf Monaten hatte.
Weil der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen aber fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt, sieht der Bundesfinanzhof hier laufenden Arbeitslohn. Damit kann der vom Arbeitgeber getragene Anteil als steuerfreier Sachbezug behandelt werden, wenn er die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro (ab 2022 50 Euro) nicht überschreitet.
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