Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Korrektur angerechneter Kapitalertragsteuer

Lässt sich im Nachgang nicht mehr nachweisen, dass die Kapitalertragsteuer bei einem Cum/Ex-Geschäft tatsächlich einbehalten wurde, kann das Finanzamt nachträglich zu viel erstattete Steuerbeträge zurückfordern.

Die Kapitalertragsteuer bei so genannten "Cum/Ex-Geschäften" ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei hat derjenige, der die Anrechnung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern. Das hat das Hessische Finanzgericht in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung entschieden, zu dem nun eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig ist.


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