Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Tätowierer übt künstlerische Tätigkeit aus

Die Tätigkeit eines Tätowierers kann eine gewerbesteuerfreie künstlerische Tätigkeit sein.

Einkünfte aus künstlerischen Tätigkeiten gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, die nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Zu den künstlerischen Tätigkeiten kann nach Überzeugung des Finanzgerichts Düsseldorf auch die Tätigkeit eines Tätowierers gehören. Die Tätowierungen erfüllen keinen Gebrauchs- oder Nutzwert, sondern haben rein ästhetischen Charakter. Die höhere Schwelle für die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit bei Erstellung von Gebrauchskunst greift hier also nicht, meint das Gericht. Auch wenn es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall ankommt, weisen die Werke eines Tätowierers regelmäßig eine hinreichende Gestaltungshöhe und eine eigenschöpferische Leistung auf, die deutlich über den rein manuell-technischen Prozess der Tätowierung hinausgeht.


Abonnieren Sie unseren kostenlosen ACCONSIS Newsletter

Sie erhalten aktuelle Informationen zu Steuern, Recht und Finanzen.