Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Sozialbeiträge sind kein Einkommensbestandteil
Leistungen eines Arbeitgebers zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer sind nicht Bestandteil des Arbeitslohnes.
Beiträge zu den Sozialversicherungen eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber sind nicht Gegenleistung für die erbrachten Arbeiten. Somit stellen sie keinen Lohnbestandteil dar und unterliegen auch nicht der Lohnsteuer.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes ändert sich an dieser Einordnung auch dann nichts, wenn der Arbeitgeber die Beiträge freiwillig und ohne dazu verpflichtet zu sein erbringt. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beiträge angesichts des "Generationenvertrags" nicht unmittelbar dem Arbeitnehmer, sondern vielmehr Dritten, den derzeitigen Leistungsempfängern, zukommen. Der von der Finanzverwaltung vertretenen Gegenauffassung, wonach die Sozialbeiträge Arbeitgeberzuschüsse sind, wurde damit nicht gefolgt.
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