Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Warnschild entbindet nicht von der Verkehrssicherungspflicht
Ein Warnschild schließt die Haftung für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht aus.
Sie könne sich nicht durch das Aufstellen eines Schildes, zum Beispiel mit dem Hinweis "Auf eigene Gefahr", von jeder Haftung befreien. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften Sie weiterhin für eintretende Schäden. So etwa in einem Fall, der jetzt vor dem Oberlandesgericht Bamberg verhandelt wurde: Ein Unternehmer hatte die Zugangsrampe zu seinem Kundenparkplatz nicht gegen Rutschgefahr gesichert.
Die Richter wiesen den Einwand des Unternehmers zurück, er habe sich mit dem Aufstellen des Schildes "Auf eigene Gefahr" von jeder Haftung befreit, denn das Gesetz verbietet den Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch AGBs. Dieser Grundsatz, so das Gericht, lässt sich auch auf Warntafeln übertragen. Die allgemein zugängliche Rampe musste gegen Rutschgefahr gesichert werden. Der Unternehmer hatte dies unterlassen und sich dadurch grob fahrlässig verhalten.
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