Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Versetzung wegen einer Filialschließung

Wird die Filiale eines Unternehmens geschlossen, kann der Arbeitgeber die dort beschäftigten Arbeitnehmer ohne Änderungskündigung versetzen.

Will ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen ändern, muss er grundsätzlich eine Änderungskündigung aussprechen. Soll hingegen nur der Arbeitsplatz geändert werden, ist dies alleine aus dem Direktionsrecht heraus möglich, etwa, wenn durch die Schließung einer Filiale den dort beschäftigten Arbeitnehmern ein neuer Einsatzort zugewiesen wird.

Bleiben die übrigen Arbeitsbedingungen unverändert, insbesondere das Gehalt, die Arbeitszeit und auch die Tätigkeit selbst, ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz keine Änderungskündigung erforderlich. Bei einer Weigerung des Arbeitnehmers, dort zu arbeiten, gerät der Arbeitgeber also nicht in Annahmeverzug und ist dann auch nicht verpflichtet, das Gehalt weiter zu zahlen.


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