Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Rücktritt vom Kaufvertrag bei Mängeln
Der Käufer eines mangelhaften Gebrauchtwagens kann auch von einem privaten Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen - selbst wenn der Verkäufer den Mangel nicht kannte.
Liegt bei einer gekauften Sache ein Mangel oder Fehler vor, so kann der Käufer unter anderem vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht hängt dabei nicht davon ab, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Soweit im Vertrag kein Ausschluss des Rücktritts oder allgemein der Gewährleistung vereinbart wurde, braucht der Verkäufer den Mangel noch nicht einmal gekannt zu haben.
Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg auch, wenn Käufer und Verkäufer Privatpersonen sind. Erst bei einem vertraglichen Ausschluss kommt es darauf an, ob der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt, weil nur dann der Ausschluss unwirksam ist. Natürlich gilt diese Rechtslage nicht nur auf Gebrauchtwagen, sondern gilt bei allen Kaufverträgen, unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Gegenstände handelt.
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