Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Hinreichende Länge einer Abmahnfrist
Eine Abmahnfrist von sieben Tagen ist zumindest dann zulässig, wenn kein so komplexer Wettbewerbsverstoß vorliegt, dass er einer eingehenden juristischen Prüfung bedarf.
In einem Abmahnverfahren wird üblicherweise eine Frist gesetzt, innerhalb der das gerügte Verhalten einzustellen und die Erklärung zu unterschreiben ist. Solange das in Frage stehende Verhalten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex ist, genügt eine Frist von sieben Tagen.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart muss sich der Abmahnende nicht auf den Wunsch nach einer Fristverlängerung einlassen, sofern dafür keine außerordentlichen Gründe vorliegen, die eine Verlängerung rechtfertigen würden. Im verhandelten Fall gint es um eine Abmahnung gegen eine Werbeanzeige, die gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstieß. Der abgemahnte Unternehmer hatte erst drei Tage nach dem Ablauf der Abmahnfrist die Unterlassungserklärung abgegeben, woraufhin der Antragsteller zwar den bereits anhängigen Rechtsstreit für erledigt erklärte. Dessen Kosten aber sollte der Abgemahnte tragen, wogegen er sich erfolglos gewehrt hat.
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