Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Möbelhäuser dürfen mit dem Rückkauf gebrauchter Möbel werben
Das Angebot eines Möbelhändlers, bei einem Neukauf gebrauchte Möbel in Zahlung zu nehmen, ist nicht wettbewerbswidrig - auch wenn dies in der Branche unüblich ist.
Für gebrauchte Möbel ist, anders als bei Gebrauchtwagen, eine Inzahlungnahme unüblich. Trotzdem darf ein Möbelhändler mit dem Angebot werben, bei einem Neukauf die alten Möbel in Zahlung zu nehmen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies daher die Unterlassungsklage eines Konkurrenten gegen einen Möbelhändler zurück. Zwar stellten die Richter ausdrücklich die fehlende Branchenüblichkeit dieses Angebots fest, allerdings ist dadurch noch keine anzeigepflichtige Sonderveranstaltung oder ein anderweitiges wettbewerbswidriges Sonderangebot gegeben. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll nämlich nicht Neuerungen im Weg stehen, die letztlich auch zu einer neuen Branchenüblichkeit führen könnten.

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