Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Spontane Zusatzvergütung muss schriftlich fixiert sein
Die Zahlung einer spontanen Zusatzvergütung für eine besondere Leistung muss vor der erbrachten Leistung schriftlich zugesagt worden sein.
Die Zahlung einer spontanen Zusatzvergütung (Sonderprämie für eine besondere Leistung) an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer oder eine ihm nahestehende Person stellt nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss muss vor der Leistung gefasst worden sein. Nur so wird dem Erfordernis einer klaren, eindeutigen und vorherigen Abmachung zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter genügt.
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