Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Eigenheimzulage trotz Wanddurchbruchs
Kaufen Sie eine Wohnung und verbinden sie per Wanddurchbruch mit einer Wohnung, die Ihnen bereits gehört, erhalten Sie für die neu erworbene Wohnung Eigenheimzulage.
Das Gesetz begünstigt die Herstellung oder Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung. Die Eigenheimzulage wird für das Jahr der Anschaffung und die folgenden sieben Jahre für jedes Kalenderjahr gewährt, indem Sie die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen oder einem nahen Angehörigen überlassen. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein auch erfüllt, wenn Sie eine Wohnung erwerben und diese durch einen Wanddurchbruch mit einer Wohnung verbinden, die sich bereits in Ihrem Eigentum befindet.

Die Verbindung der beiden Wohnungen ändert am Fördertatbestand der Anschaffung der zweiten Wohnung und der Eigennutzung dieser Wohnung nichts. Zudem geht die Wohnungseigenschaft der neu erworbenen Wohnung durch die Verbindung mit der bereits vorhandenen Wohnung nicht verloren. Diese Maßnahme ist unschädlich und ändert nichts daran, dass Sie ab dem Zeitpunkt der Nutzung der angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken einen Anspruch auf Bewilligung der Eigenheimzulage haben.
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