Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Arzt muss auch Unverheirateten Unterhalt zahlen
Bei einer ungewollten Schwangerschaft muss ein Arzt auch bei einem nichtehelichen Kind den Eltern vollen Schadensersatz bezahlen.
Ärzte sind zum Schadensersatz verpflichtet, wenn aufgrund eines Behandlungsfehlers eine ungewollte Schwangerschaft eingetreten ist. Der Schadensersatzanspruch umfasst die Unterhaltslast der Eltern, ohne dass diese deswegen verheiratet sein müssten. Während vom Bundesgerichtshof bisher nur entschieden worden ist, dass bei einem Ehepaar sowohl die Mutter als auch der Vater anspruchsberechtigt sind, bezogen die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe nunmehr auch den nicht verheirateten Vater mit in die Schutzwirkung des Behandlungsvertrages ein.
Die Familienplanung, in deren Zusammenhang die vorübergehende Empfängnisverhütung eine tragende Rolle spielen kann, ist kein Privileg von Ehepaaren, sondern kann ebenso von nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Anspruch genommen werden. Gerade wenn für den behandelnden Arzt eine solche Gemeinschaft auch erkennbar ist, muss er sich im Schadensfall auch von beiden Partnern in Anspruch nehmen lassen.
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